Aoel .: Assoziation ökologischer Lebensmittel Hersteller :.  
 
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Die Satzung der AoeL  
 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen:
„Assoziation ökologischer Lebensmittelhersteller“

Nachfolgend kurz „AoeL“ genannt.

(2) Er hat seinen Sitz in München und ist in das Vereinsregister eingetragen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das Gründungsjahr kann mit dem zweiten Kalenderjahr verbunden werden.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt folgende Zwecke:

  • Förderung des Umwelt- und Verbraucherschutzes unter Berücksichtigung ökologischer Gesichtspunkte;
  • Die Förderung des Wertebewusstseins für Lebensmittel und des Wissens über Qualität und Sicherheit von ökologischen Lebensmittel;
  • Die Sicherung einer transparenten Deklaration von Lebensmitteln;
  • Auf die Fortbildung der einschlägigen Normen für ökologische Lebensmittel hinzuwirken sowie möglichen Missständen aller Art entgegenzuwirken
  • Entwicklung gemeinsamer Strategien zur Entwicklung des Marktes für Öko-Lebensmittel.

(2) Als Mittel zur Erreichung des Zweckes dienen insbesondere:

  • Der Meinungs- und Erfahrungsaustausch unter den Mitgliedern des Vereins;
  • Veröffentlichungen;
  • Gutachten und Vorschläge an staatliche Organe, insbesondere bei Vorbereitungen einschlägiger Gesetze und Verordnungen;
  • Berichte, Vorträge, Besprechungen;
  • Öffentlichkeitsarbeit und Verbraucherinformation.

(3) Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke zur Verfügung gestellt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereines kann ein Unternehmen werden, welches die Zwecke des Vereins unterstützt.

(2) Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Mitgliedsausschuss. Die Entscheidungen werden im Konsens gefällt.

(3) Der Ausschuss besteht höchstens aus 10 Mitgliedern. Diese werden von der Mitgliederversammlung für 5 Jahre gewählt.

(4) Für die Mitglieder der Aoel besteht Beitragspflicht. Die Höhe der Beiträge ist in der durch die MV zu beschließenden Beitragsordnung geregelt.

§ 4 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder mit der Auflösung (Einstellung der Geschäftstätigkeit, Eröffnung des Konkurses) der juristischen Person. Erfolgt eine Auflösung, so ist dies dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen.

Irgendwelche Ansprüche an das Vereinsvermögen bestehen in diesem Falle nicht. Jedoch ist in diesen Fällen vertrauliches Arbeitsmaterial zurückzugeben. Der Austritt ist schriftlich mit 3 Monaten Frist zu jedem Monatsende zu erklären. Scheidet ein Mitglied im Laufe eines Geschäftsjahres aus, schuldet es gleichwohl den vollen Beitrag für dieses Jahr.

Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt auf Beschluss des Vorstands mit 2/3 Mehrheit. Der Ausschluss kann nur auf Grund gewichtigen Fehlverhaltens erfolgen. (Hierzu zählen unter anderem: Zuwiderhandlung gegen den Vereinszweck, Nichtleistung von Beiträgen, gröbliches Verstoßen gegen die Grundsätze von Treu und Glauben)

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung (§ 8)
- Der Vorstand (§ 6)
- Der Mitgliedsausschuss (§ 3)

§ 6 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus 7 Mitgliedern.

(2) 6 Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Ist kein Geschäftsführer bestellt, wird ein 7. Interimsvorstand von der Mitgliederversammlung gewählt. Er scheidet aus, sobald der Geschäftsführer bestellt wird.
Die gewählten Vorstandsmitglieder können einen Geschäftsführer bestellen und entlassen. Der Geschäftsführer ist im Falle einer Bestellung das 7. Mitglied des Vorstandes.
Bis zur Neuwahl des Vorstandes bleibt der bisherige Vorstand im Amt.

(3) Der Vorstand vertritt den Verein im Sinne des § 26 BGB. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Im Falle der Bestellung eines Geschäftsführers ist immer dieser gemeinsam mit jeweils einem weiteren Vorstandsmitglied vertretungsberechtigt.

(4) Fällt ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, so wählt der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzvorstandsmitglied.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zu seiner Zusammenkunft schriftlich eingeladen wurde und mindestens 51 % der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Wurden Termine gemeinsam auf der Vorstandssitzung vereinbart, kann die schriftliche Einladung entfallen. Jedes Vorstandsmitglied kann die Einberufung einer Vorstandssitzung unter Angabe der Gründe schriftlich verlangen.

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden. Die Schriftform wird durch Faxübertragung oder E-Mail gewahrt.

(7) Dem Vorstand obliegt die Führung der Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Satzung sowie der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen worden sind und soweit sich nicht die Mitgliederversammlung für zuständig erklärt
Zur Zuständigkeit des Vorstandes gehören insbesondere:

  • Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung;
  • Einberufen und Leiten der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen und Ausführen ihrer Beschlüsse;
  • Aufstellen eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr;
  • Erstellung eines Jahresberichtes mit Finanzbericht;
  • Erarbeitung einer Beitragsordnung und Kontrolle des Budgets;
  • Einsetzen von Ausschüssen die bestimmte Themen beraten;
  • Beschlüsse über Geschäfte, die nicht durch den Haushaltsplan abgedeckt sind, soweit ein Gesamt-Volumen von 10.000,-€ nicht überschritten wird;
  • Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern.

(8) Der Vorstand regelt soweit erforderlich Aufgabenteilung, Entscheidungsabläufe und Kompetenzen in einer Geschäftsordnung.

§ 7 Geschäftsführung

(1) Der Geschäftsführung obliegt die Ausführung der Beschlüsse der Organe der AoeL. Insbesondere gehört es zu ihrer Aufgabe die Mitglieder zu unterrichten und fortlaufend Aktivitäten zu entfalten, die zur Erfüllung der Aufgaben der AoeL erforderlich sind.

(2) Der Geschäftsführer trägt die Verantwortung für die laufende Arbeit und die Inhalte soweit diese nicht bei den Organen der AoeL liegen.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) In der ersten Hälfte jeden Jahres findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies schriftlich verlangen oder wenn der Vorstand dies für erforderlich hält.

(2) Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand. Die Einladung muss mindestens sechs Wochen vor der Versammlung der Post zur Versendung übergeben werden.

(3) Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Von den juristischen Personen wird jeweils ein Vertreter für die Mitgliederversammlung benannt.

(4) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Satzungsänderungen und die Festlegung der Beitragsordnung bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn eine ordnungsgemäße Ladung erfolgt ist.

(5) Die Mitgliederversammlung kann Beschlüsse in allen Angelegenheiten des Vereins fassen, soweit sie nicht anderen Gremien zugeordnet sind. In diesen Angelegenheiten kann sie Empfehlungen aussprechen oder Leitlinien erstellen.
Zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehört insbesondere:

  • Entgegennahme des Jahresberichtes;
  • Entgegennahme des Berichtes über die Rechnungsprüfung;
  • Wahl des Vorstandes und des Mitgliedsausschusses;
  • Genehmigung des Haushaltsplanes;
  • Entlastung des Vorstandes, und der Geschäftsführung;
  • Benennung der Rechnungsprüfer und deren Entlastung;
  • Erlass der Beitragsordnung;
  • Satzungsänderungen.

(6) Anträge von Mitgliedern, die auf den Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen mindestens sieben Wochen vor der Mitgliederversammlung bei der Geschäftsstelle schriftlich zur Bekanntgabe an die Mitglieder vorliegen. Andere Anträge können nur auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einfacher Mehrheit beschließt.

(7) Stimmenübertragungen auf einen anwesenden Vertreter sind auf maximal 5 Stimmen begrenzt

(8) Beschlüsse der Mitgliederversammlung können auch in schriftlicher Form gefasst werden, wenn der Vorstand hierzu die Notwendigkeit feststellt. Die Beschlussvorlagen sind den Mitgliedern in schriftlicher Form zu übermitteln. Die Schriftform wird durch Faxübertragung oder E-Mail gewahrt. Den Mitgliedern ist eine dreiwöchige Frist zur Rückmeldung einzuräumen. Das Ergebnis der schriftlichen Mitgliederversammlung ist in einer Niederschrift zu dokumentieren, die von zwei Vorständen zu unterzeichnen ist.

(9) (9) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Leiter der Versammlung oder einem von ihm zu bestimmenden Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 9 Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins beschließt die dazu einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder. Die Liquidation wird vom Vorstand durchgeführt, sofern nicht die Mitgliederversammlung andere Liquidatoren benennt. Bei Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit über die Verwendung des Vereinsvermögen. Vor einer Entscheidung über die Verwendung des Vermögens ist das zuständige Finanzamt zu hören.

Loheland den 27.04.2005

 
   
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