Die EU-Bio-Verordnung (2018/848) gilt ab dem 1. Januar 2022. Artikel 60 regelt Übergangsmaßnahmen: Bio-Produkte, die nach der bisherigen Verordnung (EG) Nr. 834/2007 produziert wurden, dürfen weiterhin als Bio-Ware verkauft werden, bis die Bestände aufgebraucht sind. Dies gilt für Rohstoffe, Halbfertig- und Endprodukte. Auch eine Weiterverarbeitung dieser Erzeugnisse bleibt erlaubt. Diese Regelung verhindert wirtschaftliche Verluste und unterstützt das Nachhaltigkeitsziel der EU zur Reduzierung von Lebensmittelverschwendung.
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