Das Herzstück des Bio-Rechts?
Die Bio-Basis-Verordnung (EU) 2018/848 §. Sie ist Prozessstandard und legt Regeln fest. Sie sorgt für eine nachhaltige und umweltfreundliche Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse entlang der Produktionskette. Die Bio-Basis-Verordnung gilt für lebende oder unverarbeitete landwirtschaftliche, sowie für verarbeitete landwirtschaftliche pflanzliche und tierische Erzeugnisse.
Die landwirtschaftliche Produktion nach Bio-Standard verzichtet auf chemisch-synthetische Düngemittel und Pflanzenschutzmittel – so fördert sie die Pflanzengesundheit. Und sie sichert dank flächengebundener Tierhaltung einen hohen Grad an Tierwohl. Auch die weitere Verarbeitung der Bio-Erzeugnisse verläuft möglichst schonend. Behörden kontrollieren den Produktionsprozess und zertifizieren ihn — von der landwirtschaftlichen Produktion bis zum Endverbraucher an allen Schritten der Produktionskette. Das macht das Bio-Recht zum bestkontrollierten Produktionsstandard der Welt.
Neben dem Herzstück — der Basis-Verordnung — gibt es weitere Verordnungen: das Sekundärrecht. Es ergänzt die Basis-Verordnung mit praktischen Inhalten und regelt die Produktionsdetails.
Was macht Bio-Verarbeitung so besonders?
Die Bio-Verordnung regelt die Produktion der landwirtschaftlichen Ausgangserzeugnisse und ihre weitere, möglichst schonende Verarbeitung: Ionenaustausch- und Adsorptionsharzverfahren sind bei der Verarbeitung biologischer Lebensmittel verboten § (Art. 16 Abs 3 der Verordnung (EU) 2018/848 und Art. 23 der Verordnung (EU) 2020/464) — mit Ausnahme für Baby- und Kleinkindnahrung —, auch ionisierende Strahlung zur Behandlung ökologischer Erzeugnisse, das Klonen von Tieren § (Art. 5 i) der Verordnung (EU) 2018/848), der Einsatz technisch hergestellter Nanomaterialen § (Art. 7 e) der Verordnung (EU) 2018/848) und die Verwendung gentechnisch veränderter Organismen (GVO) und Erzeugnisse, die aus oder durch GVO hergestellt wurden § (Art. 11 der Verordnung (EU) 2018/848), haben in der Bio-Herstellung nichts verloren.
Ebenso sind die Produktionsmittel in der Verarbeitung stark reduziert: um eine möglichst schonende und natürliche Verarbeitung zu gewährleisten sind nur etwas mehr als 50 der insgesamt über 300 in der Lebensmittelverarbeitung zugelassenen Zusatz- und Verarbeitungshilfsstoffe auch in Bio-Lebensmitteln erlaubt — Stoffe, die nach aktuellem Stand der Technik unverzichtbar und im weitesten Sinn natürlichen Ursprungs sind § (Art. 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 Anhang V Teil A).
Auch der Einsatz von Aromen ist begrenzt: nur natürliche Aromaextrakte und natürliche X-Aromen (Aromen aus dem namensgebenden Ausgangsstoff) sind für Bio-Produkte zugelassen § (Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c und Buchstabe d Ziffer i der Aroma-Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 und Anhang II , Teil IV, Punkt 2.2.2 b) der Verordnung (EU) 2018/848).
Pflichtangaben – daran erkenne ich ein Bio-Produkt im Regal
Jedes Bio-Produkt muss ordnungsgemäß gekennzeichnet sein. Die Verpackung muss dafür vier Pflichtangaben enthalten: das EU-Bio-Logo §§ (Art. 32 Abs. 1 Buchstabe b) und Art. 33 in Verbindung mit Anhang V der Verordnung (EU) 2018/848), den Ort der Erzeugung der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe § (Art. 32 Abs 2 der Verordnung (EU) 2018/848), die Code Nummer der Kontrollstelle § (Art. 32 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/848) und im Zutatenverzeichnis die Markierung der verwendeten biologischen Zutaten § (Art. 30 Abs. 5 a) der Verordnung (EU) 2018/848).
Das EU-Bio-Logo kann dabei ergänzt werden — entweder durch ein staatliches Bio-Logo, wie z.B. das deutsche Bio-Siegel, oder das Logo eines Anbauverbandes. Der Ort der Erzeugung der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe muss im selben Sichtfeld angebracht sein, wie das EU-Bio-Logo und vor allem: ein Lebensmittel darf nur dann in Verkehrsbezeichnung und Zutatenverzeichnis mit einem Hinweis auf die biologische Produktion werben, wenn mindestens 95 Gewichtsprozent der eingesetzten Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs biologisch produziert wurden § (Art. 30 Abs. 5 a) ii der Verordnung (EU) 2018/848).
Bio-Integrität – Vorsorge ist besser als Nachsorge
Wer ökologische Lebensmittel herstellt und vertreibt, muss sicherstellen, dass Bio integer bleibt. Das heißt für Unternehmen konkret: sie müssen Vorsorgemaßnahmen in der Produktion einführen. Ihre Bio-Lebensmittel dürfen nicht mit unzulässigen Stoffen kontaminiert, mit konventionellen Lebensmitteln vermischt oder gar mit ihnen verwechselt werden § (Artikel 28 der Verordnung (EU) 2018/848). Diese Maßnahmen müssen verhältnismäßig und angemessen sein und beziehen sich ausschließlich auf den Einflussbereich des Unternehmens.
Kommt es doch zu einem Verdachtsfall, hilft die Bio-Verordnung mit klaren Richtlinien: es gelten Identifikation, Sperrung und Verdachtsprüfung. Stellt sich der Verdacht als begründet heraus, muss Kontakt mit der zuständigen Kontrollstelle aufgenommen werden. Auch diese haben Vorgaben für Hinweise auf einen begründeten Verdachtsfall und leiten eine amtliche Untersuchung ein, während der das Produkt gesperrt ist § (Artikel 29 der Verordnung (EU) 2018/848).
Jährliche Kontrolle
Bio ist der bestkontrollierte Standard der Welt. Die Bio-Verordnung gibt pro Jahr mindestens eine Kontrolle vor – für den gesamten Betrieb. Bei großen und komplexen Betrieben und bei Betrieben mit hoher Risikoeinstufung werden gar mehrere Kontrollen im Jahr fällig.
Bei der jährlichen Bio-Kontrolle müssen die Unternehmen vor allem eines zeigen: dass sie die Vorgaben der Bio-Verordnung korrekt umsetzen. Die Kontrolleurinnen und Kontrolleure überprüfen relevante Aspekte: erfolgt die Wareneingangskontrolle richtig? Sind Bio-Lebensmittel im Lager korrekt gekennzeichnet? Werden in Rezepturen nur erlaubte Stoffe eingesetzt? Mit einer Mengenbilanz kontrollieren die Kontrollstellen auch, ob die Menge an eingehenden Bio-Rohstoffen mit der Menge an ausgehenden Bio-Produkten übereinstimmt.
Bio-Import
Auch Bio-Lebensmittel werden importiert — unter genauen und strengen Vorgaben der Bio-Verordnung § (Artikel 45 der Verordnung (EU) 2018/848). Denn nicht alle Rohstoffe gibt es in der EU in ausreichender Menge, manche aus klimatischen Gründen gar nicht. Doch nicht überall auf der Welt gibt es gesetzliche Vorgaben für Bio-Lebensmittel und manche Länder haben eigene Verordnungen, die stellenweise von den EU-Vorgaben abweichen. Daher erlauben die europäischen Regeln zwei Importwege: entweder das Produkt stammt aus einem Drittland, mit dem die EU ein Handelsabkommen getroffen hat — dann dürfen Bio-Lebensmittel nach Vorgaben dieses Abkommens im- und exportiert werden. Oder das Produkt stammt aus einem Unternehmen, das von einer Kontrollstelle zertifiziert wird, die nach den europäischen Produktionsvorgaben kontrolliert wird und von der EU anerkannt ist. Auch dann dürfen Bio-Lebensmittel im- und exportiert werden.
Dabei gilt: Jede einzelne Partie, die in die EU importiert wird, durchläuft dieselbe Prozedur. Sie braucht eine Kontrollbescheinigung, die die Kontrollstelle im Drittland über das zentrale EU-System TRACES ausstellt. Diese Bescheinigung muss von der zuständigen Landesbehörde freigegeben werden, bevor die Ware als Bio-Lebensmittel in die EU eingeführt werden darf. Abschließend wird die Partie vom Zoll geprüft und wenn alles passt, vom ersten Empfänger in der EU in Empfang genommen. Auch dieser prüft noch einmal. Erst wenn er auf dem Dokument unterzeichnet, dass alle Angaben am Produkt mit den Angaben auf der Kontrollbescheinigung übereinstimmen, ist der Import abgeschlossen. Das Lebensmittel ist innerhalb der EU für den Verkauf oder die Weiterverarbeitung bereit.
