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Zusammenfassung: Mit den Vorschlägen zur Vereinfachung einiger Verordnungen im Kontext des Grünen Deals (Omnibus I und II) vom 26.02.2025 möchte die EU-Kommission den Verwaltungsaufwand herabsetzen. Im Kern betreffen Vorschläge die Richtlinie (EU) 2022/2464 (CSRD), die (EU) 2020/852 (Taxonomie-VO), die Richtlinie 2024/1760 (CSDDD), sowie des 2023/956 (CO2-Grenzausgleichssystems-VO). Die sich daraus ergebenen Änderungen insbesondere zum Anwendungsbereich führen aus Sicht der ökologischen Lebensmittelherstellerinnen und Lebensmittelhersteller zu einer massiven Verschlechterung der Datenlage und Lenkungswirkung der Rechtsakte und zu einer damit verbundenen Verfehlung der Ziele des Grünen Deals, während grundsätzliche Überlegungen zur Entbürokratisierung und Vermeidung von Doppel-Verpflichtungen zu begrüßen sind. Für eine Zielerreichung ist entscheidend, dass die Maßnahmen im Bereich der Transparenzbestrebungen und Sorgfaltspflichten beibehalten werden, denn eine widerstandsfähige Wirtschaft benötigt verlässliche Rahmenbedingungen und Transparenz über bestehende Risiken, um langfristig bestehen und sich transformieren zu können.

Positionen bezüglich CSRD: Die CSRD trat am 05.01.2023 in Kraft. Der Vorschlag KOM(2025)81 sieht Änderungen vor, die seitens der AöL kritisch beurteilt werden.

  1. Die Anhebung des Schwellenwertes auf >1000 Mitarbeiter und >450 Mio. EUR Umsatz ist abzulehnen.
  • Die Veränderung des Schwellenwertes führt zu einer massiven Verschlechterung der Datenlage entlang der gesamten Wertschöpfungskette.
  • Die Veränderung führt zu einer Rechts- und Planungsunsicherheit bei Rechtsgebungsverfahren insbesondere im Kontext des Grünen Deals, der Ressourcenplanung von Unternehmen und benachteiligt Unternehmen, die bereits heute in die gemeinsame Europäische Vision investiert haben.
  • Die Veränderung des Schwellenwertes führt auf Grund der oligopolen Strukturen in der Lebensmittelwirtschaft und der Trickle Down Effekte nicht zu einer Entlastung der KMU-Strukturen, sondern zu einer Rechts- und Anwendungsunsicherheit.

Empfehlungen: Verpflichtende Einführung des VSME-Standards für Unternehmen <1000 Mitarbeiter und >450 Mio. EUR Umsatz bis zur Grenze von <250 Mitarbeiter und 50 Mio. EUR Umsatz, sowie Freiwilligkeit auf KMU-Ebene. Auf- bzw. Ausbau von Unterstützungs- und Beratungsangeboten inklusive einer europaweit einheitlichen staatlich finanzierten Plattform zur Berichterstattung wie dem Deutschen Nachhaltigkeitskodex.

  1. Eine zielgerichtete Überarbeitung der ESRS ist sinnvoll.
  • Der Dokumentationsaufwand im Rahmen der Wesentlichkeitsanalyse ist aktuell sehr strikt und umfangreich. Hier sollte eine Verschlankung vorgenommen werden.
  • Qualitative Datenpunkte sollten in der Anzahl verringert werden und im Umfang gekürzt werden.
  • Es gibt quantitative Datenpunkte, die einen sehr hohen Aufwand bedeuten, das Unternehmen hat jedoch nur wenig Einfluss auf eine Verbesserung dieser Punkte entlang der Wertschöpfungskette.

Positionen bezüglich CSDDD: Die CSDDD trat am 25.07.2024 in Kraft. Der Vorschlag KOM(2025)81 sieht Änderungen vor, die seitens der AöL kritisch beurteilt werden.

  1. Die Verantwortung entlang der Kette muss gesichert bleiben.

Die Sorgfaltspflicht und die damit verbundene Transparenz sollte unbedingt entlang der gesamten Wertschöpfungskette gewährleistet werden. Der Vorschlag, nur den direkten Geschäftspartner in die Pflicht zu nehmen, wäre nicht zielführend.

Zwei Wege kommen dafür in Frage:

  1. Bei einer Verpflichtung von Unternehmen > 1000 Mitarbeitende müssen diese im Rahmen ihrer Produkte entlang der gesamten Wertschöpfungskette die Verantwortung der Sorgfaltspflicht tragen. Eine Ermittlung und Bewertung negativer Auswirkungen sollten unbedingt weiterhin verpflichtend sein.
  2. Sofern das Unternehmen lediglich die Verantwortung zur Sorgfalt gegenüber dem direkten Geschäftspartner übernehmen sollte, wie in dem Omnibus-Entwurf vorgeschlagen, muss der Anwendungsbereich der CSDDD zwingend angepasst werden, sodass die Sorgfaltspflicht glaubwürdig entlang der gesamten Wertschöpfungskette gewährleistet ist und Veränderungen am Ende der Kette bewirkt werden. Der Anwendungsbereich könnte beispielsweise dem aktuell gültigen Anwendungsbereich der CSRD entsprechen.

Dies würde zeigen, dass die Einhaltung von Menschenrechten ernst genommen wird. Die Umsetzung des deutschen Lieferkettengesetzes zeigt bereits erfolgreiche Auswirkungen in Drittländern und kann als Best Practice herangezogen werden. Auch die Sanktionierung bei einem Verstoß spielt eine wichtige Rolle, um der Verantwortung der Unternehmen Nachdruck zu verleihen (Verweis auf Position 5).

  1. Eine regelmäßige Überwachung sorgt für Vertrauen.

Die Bewertung der eigenen Geschäftstätigkeit der Unternehmen muss in einem zeitlichen Abstand überwacht werden, der gewährleistet, dass negative Auswirkungen in der Kette festgestellt werden können. Ein Abstand der Überwachung von fünf Jahren könnte hierfür zu lang sein.

  1. Die Umsetzung des Plans zur Minderung der Folgen des Klimawandels muss weiterhin fest im Richtlinientext formuliert sein.

Der Wortlaut zur Verabschiedung eines Folgenminderungsplans (Verweis Textstelle CSDDD) des Klimawandels verpflichtet, muss weiterhin die Umsetzung der aufgestellten Durchführungsmaßnahmen enthalten, um Rechtssicherheit für die Unternehmen zu schaffen und die Zweckerfüllung der Richtlinie zu erhalten.

  1. Die Pflicht zur Beendigung von Geschäftsbeziehungen sollte als letzte Instanz bei Verstoß eines Geschäftspartners beibehalten werden.
  1. Die zivilrechtliche Haftung bei einem Verstoß gegen die CSDDD sollte weiterhin EU-rechtlich geregelt werden, anstatt auf nationale Gesetzgebungen zu setzen.

Der einzelne Mitgliedsstaat hat die Möglichkeit die Richtlinie stark zu beeinflussen, indem schwache oder strenge Sanktionen für einen Verstoß bestimmt werden. Ohne eine strenge zivilrechtliche Haftung könnte der Druck auf die Unternehmen nicht stark genug sein in die Erfüllung der Richtlinie zu investieren. Die Regelung bringt zudem eine Heterogenität in die Gesetzgebung, die eine unnötige Diskrepanz zwischen den Mitgliedsstaaten verursachen und somit für Wettbewerbsvorteile missbraucht werden könnte. Auch das Ziel des Omnibusvorschlags Bürokratien abzubauen würde verfehlt werden.

Empfehlungen:

  • Die Einrichtung eines Beschwerdemechanismus auf Unternehmensebene einzuführen, führt zu verschiedenen Herausforderungen sowohl für die Unternehmen als auch für die Nutzenden. Die AöL weist darauf hin, dass es zielführender sein könnte den Beschwerdemechanismus vom jeweiligen Mitgliedsstaat einrichten zu lassen und die Verpflichtung auf Unternehmensebene aufzuheben.
  • Um die Preisbildung entsprechend den Bemühungen der Unternehmen transparent zu machen und somit der aktuellen Wettbewerbsverzerrung entgegenzuwirken, könnten auch Standards wie “Bio” intensiv in die CSDDD eingebunden und weiterentwickelt werden.

Positionen bezüglich EU-Taxonomie:

  1. Die Umsetzung des Plans zur Minderung der Folgen des Klimawandels muss weiterhin fest im Richtlinientext formuliert sein.
  • Die Veränderung des Schwellenwertes führt zu einer massiven Verschlechterung der Datenlage entlang der gesamten Wertschöpfungskette.
  • Die geplante Neuausrichtung von Kapitalflüssen hin zu nachhaltigen Investitionen zur Schaffung von nachhaltigem und integrativem Wachstum, wie es die Verordnung vorsieht, wird durch die Anhebung des Geltungsbereichs stark eingeschränkt.

Empfehlung: Zur Wahrung der Anlegervertrauen, zur Vermeidung von Greenwashing und zur Bereitstellung von Finanzprodukten, mit denen ökologisch nachhaltige Ziele verfolgt werden, müssen einheitliche, möglichst vollumfängliche Kriterien für die Beurteilung vorliegen. Dies kann nur gelingen, wenn die Regeln für einen Großteil der am Markt agierenden Unternehmen gelten. Der in der Verordnung (EU) 2020/852 vorgesehene Grenzwert ist daher sinnvoll und gleichzeitig verhältnismäßig mit Blick auf das besondere Schutzbedürfnis von KMUs.


Kontakt bei Rückfragen

pia.kissinger@aoel.org oder matthias.beuger@aoel.org