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Vorschlag für einheitliche Regelungen der Öko-Kontrollbehörden zur Überdachung des Auslaufs für Schweine in Deutschland

Problemstellung: Unterschiedliche Regelungen der Öko-Kontrollbehörden zur Überdachung des Auslaufs für Schweine in Deutschland

In einigen Bundesländern, insbesondere in Niedersachsen, werden die landwirtschaftlichen Öko-Betriebe mit Schweinehaltung seit Herbst 2024 von den Kontrollstellen aufgefordert, Maßnahmenpläne vorzulegen, wie die Überdachung des Auslaufs so gestaltet werden kann, dass der Anteil an überdachter Fläche weniger als 50 % der Mindestauslauffläche ausmacht. Damit wird die Formulierung der EU-Öko-VO Anhang II, Teil II 1.6.5 „Freigelände kann teilweise überdacht sein“ ausgelegt. Siehe das Schreiben des Niedersächsischen Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit an die Öko-Kontrollstellen in Niedersachsen und Bremen, Rundschreiben 5/24 vom 17.06.2024. Ähnlich lautet ein Schreiben der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier in RLP vom 30.10.2024. Es ist mit dem Hinweis versehen, dass die aufgeführte Regelung vorbehaltlich anderslautender Auslegungen der Kommissionsdienststellen im Zuge des noch laufenden Pilotverfahrens sei. Davon sind nun landwirtschaftliche Betriebe wirtschaftlich massiv betroffen, die einen Stall im Jahr 2015 nach den damals gültigen Vorgaben gebaut haben mit 90 % Überdachung und der dafür angepassten Jaucherinne. Teilweise sind die Dächer auch mit Photovoltaik-Anlagen belegt, um Öko-Strom zu erzeugen. Ein Rückbau des Daches wäre nur mit erheblichen Kosten verbunden und teilweise aufgrund der örtlichen Gegebenheit gar nicht möglich.

  1. Wie wird die Formulierung „Freigelände kann teilweise überdacht sein“ von anderen öffentlichen Institutionen ausgelegt?

    1. Bundesländer: In dem Artikel „Ausläufe für Bio-Schweine“ im Ökolandbau-Portal vom 13.11.2024 zur Auslegung der „Richtlinien“ wird betont, dass es bei der baulichen Gestaltung der Ausläufe Spielräume gäbe. Die Vorgaben für die maximale Überdachung des Auslaufs würden je nach Produktionsphase und Bundesland zwischen 50 und 90 % variieren. In vielen Bundesländern gelten derzeit 75 %. Interessant ist die Ausführung der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier, die die Regelung zur Überdachung von 50 % unter Vorbehalt auf das Ergebnis des laufenden Pilot-Verfahrens der EU-Kommissionsdienststellen stellt.
    2. Zusammenfassung: Es gibt unterschiedliche Auslegungen zur Formulierung „teilweise überdacht“. Je nach Bundesland wurden für die maximale Überdachung 50 – 90 % festgelegt, in vielen Bundesländern wurden 75 % festgelegt.
  2. Fazit und Einschätzung: Die Formulierung „teilweise überdacht“ wird von den Bundesländern derzeit unterschiedlich ausgelegt.Wir empfehlen den Landesbehörden, sich dafür einzusetzen, dass eine Überdachung des Auslaufs bis höchstens 90 % auch über das Jahr 2030 möglich bleibt. Von den Landesbehörden wurden im Jahr 2015 noch Ställe mit einer Auslaufüberdachung von 90 % genehmigt. Vor diesem Hintergrund erscheint die Verringerung auf eine Überdachungsfläche des Auslaufs <= 50 % als nicht gerechtfertigt, zumal die Regelungen in den einzelnen Bundesländern stark davon abweichen und zu Wettbewerbsverzerrungen führen werden. Die von einem möglichen Umbau betroffenen Betriebe müssen je nach Betrieb mit hohen Kosten rechnen. Wenn ein Stall vor 10 Jahren von den Behörden genehmigt wurde und damit rechtskonform errichtet wurde, ist es schwer verständlich, dass er nun mit hohen Kosten wieder umgebaut werden soll.Aus tierethologischer Sicht ist eine Überdachung des Auslaufs <= 90 % für Schweine sinnvoll, da sie sich sonst regelmäßig einen starken Sonnenbrand zuziehen können. Außerdem hilft ein überdachter Auslauf dabei, die Einstreu sauber und trocken zu halten. Somit wird eine starke Ammoniakbelastung vermieden, die die Gesundheit der Atemwege und Lungen der Tiere beeinträchtigen kann, und dadurch das Tierwohl gesteigert. Außerdem fördern saubere Auslaufhaltungen die gesellschaftliche Akzeptanz von Tierhaltung, da eine vermehrte Geruchsbelästigung der Anwohner vermieden wird. Weitere Ausführung finden sich dazu in dem o.g. Artikel: „Ausläufe für Schweine“ im Öko-Landbau-Portal.[1]

Gesetzliche Grundlagen

  1. VO (EU) 2018 / 848
    Produktionsvorschriften in Artikeln 9, 10, 11 und 14, Absatz 3. Die KOM erlässt ggfs. Durchführungsrechtsakte hinsichtlich Anhang II, Teil II zur Festlegung von Vorschriften zu (3) b) Besatzdichte und die (Mindeststallflächen und Mindestaußenflächen, die bei bestimmten Tieren einzuhalten sind)Anhang II, Teil II: Vorschriften für die Tierproduktion:

    • 6.5 Freigelände kann teilweise überdacht sein. Veranden gelten nicht als Freigelände
    • Die Tiere müssen ständigen Zugang zu Freigelände, vorzugsweise Weideland, haben.
  2. Durchführungs-VO (EU) 2020/464 der KOM v. 26. März. 2020
    Abschnitt 3, SchweineArt. 10 Besatzdichte, Mindeststallflächen und Mindestaußenflächen:
    Für Schweine sind die Besatzdichte, die Mindeststallflächen und die Mindestaußenflächen in Anhang I Teil III festgelegt.Art. 11 Merkmale und technische Anforderungen in Bezug auf die Mindeststallflächen und die Mindestaußenflächen: Sowohl die Mindeststallflächen als auch die Mindestaußenflächen gemäß Anhang I Teil III müssen mindestens zur Hälfte in fester Bauweise ausgeführt sein, d. h. es darf sich nicht um Spaltenböden oder Gitterroste handeln.

    Art. 12 Anforderungen in Bezug auf den Bewuchs und die Merkmale von Freigelände:
    (1) Freigelände muss für Schweine attraktiv sein. Nach Möglichkeit sind Flächen mit Bäumen oder Wälder zu bevorzugen.
    (2) Freigelände muss Außenklima aufweisen und Zugang zu Unterständen und anderen Möglichkeiten bieten, durch die die Schweine ihre Körpertemperatur regulieren können.

    Teil III: Besatzdichte, Mindeststallflächen und Mindestaußenflächen für Schweine gemäß Artikel 10


[1] ABCERT mit Hinweisen zu Übergangszeiten in der Geflügel- und Schweinehaltung in verschiedenen Bundesländern in Deutschland: https://www.abcert.de/downloads/dokumentationen-und-antraege