- Rückverfolgbarkeit und Entscheidungsfreiheit für Unternehmen sichern
Gemäß der Definition in Art 2 (2) der Richtline 2001/18 EG und einschlägiger Entscheidungen des EUGH sind NGT der Kategorie 1 und 2 GVO. Artikel 5 (1) des Entwurfes zur NGT-Verordnung klärt, dass alle Rechtsvorschriften der Union für GVO nicht für NGT-Pflanzen der Kategorie 1 gelten.
Schon in der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass Pflanzen, die nach Artikel 3 und Anhang 1 B von der Anwendung der Regeln gemäß der Richtlinie 2001/18 EG ausgenommen sind, leider dennoch zu erheblichen Marktstörungen führen können, da diese gemäß der Definition in Artikel 2 (2) der Richtlinie GVO bleiben. Als Beispiel seien die CMS-Hybride benannt, die vor wenigen Jahren von der kritischen Öffentlichkeit skandaliert wurden1. Um in solchen Fällen, die auch bei 1 NGT-Pflanzen auftreten werden, in einer sensiblen Öffentlichkeit handlungsfähig zu bleiben, hat die Industrie und der Lebensmittelhandel ein substanzielles Interesse an einer durchgehenden Information der Nutzung von 1 NGT-Pflanzen oder deren Derivaten unter dem Unternehmen der Lebensmittelkette.
Jüngst haben Rechtsgutachten2 Haftungsrisiken aller Lebensmittelunternehmen im Kontext der geplanten NGT-Verordnung untersucht. Die nicht erforderliche Sicherheitsprüfung für NGT-Erzeugnissen der Kategorie 1 durch die geplante EU-Verordnung wird zu einer Verlagerung der Durchführung von Sicherheitsprüfungen vom Gentechnikrecht in das Novel-Food-Recht und damit zu den Lebensmittelunternehmen führen. Denn die Lebensmittelunternehmen haften für die Sicherheit ihrer Produkte.
Lebensmittelunternehmen in der gesamten EU werden für jedes Lebensmittel, das NGT-Erzeugnisse der Kategorie 1 enthält oder daraus hergestellt ist, prüfen müssen, ob es sich um ein neuartiges Lebensmittel im Sinne der EU-Verordnung 2015/2283 über neuartige Lebensmittel (EU-NLV) handelt oder nicht. Im Zweifel müssen sie das im Rahmen eines Konsultationsverfahrens von der zuständigen nationalen Behörde klären lassen. Hier weiterlesen: