Für Saatgut und Pflanzenvermehrungsmaterial legt das neue Bio-Recht eine Reihe interessanter Vorgaben fest. Besonders innovativ sind die Vorgaben in Artikel 13 zu Bestimmungen über die Vermarktung von Pflanzenvermehrungsmaterial aus biologisch heterogenem Material und die Definition gemäß Artikel 3)19 „für die biologische Produktion geeignete biologische Sorten“. Interessant ist zudem der befristete Versuch zur erleichterten Zulassung von biologisch gezüchteten Sorten und der zugehörigen Erarbeitung von Kriterien, der in der Anlage zur neuen Verordnung definiert ist.